Merkmale und Ansprache
Der Steinmarder (Martes foina) erreicht ein Gewicht von 1,5 bis 2,5 kg und ist damit eine der beiden mitteleuropäischen Marderarten. Sein sicherstes Ansprechmerkmal ist der reinweiße Kehlfleck – das „Brustlatz“ –, der nach hinten gegabelt zwischen die Vorderläufe zieht. Genau darin unterscheidet er sich vom nah verwandten Baummarder, dessen Latz gelblich getönt und ungegabelt ist. Der Körper ist langgestreckt und geschmeidig, der buschige Schwanz auffällig lang. Diese Mardergestalt macht den Steinmarder zu einem wendigen, kletterfreudigen Beutegreifer.
Lebensraum und Verbreitung
Der Steinmarder gilt als ausgesprochen synanthrope Art: Er lebt eng mit dem Menschen und besiedelt Dörfer, Stadtränder, Scheunen und Dachböden ebenso selbstverständlich wie die freie Landschaft. Abseits der Siedlungen bewohnt er auch Felsregionen und Steinbrüche, die ihm – ähnlich wie Gemäuer und Dachstühle – geschützte Verstecke bieten. Von den beiden heimischen Marderarten ist er der deutlich häufigere im Siedlungsbereich, während der Baummarder an alte, geschlossene Wälder gebunden bleibt. Diese Nähe zum Menschen prägt sowohl das Schadensbild als auch die jagdliche Praxis.
Schäden und Prädation
Als Beutegreifer stellt der Steinmarder unter anderem Bodenbrütern nach und kann damit lokal Einfluss auf empfindliche Niederwild- und Vogelbestände nehmen. Sein deutlichstes Konfliktpotenzial liegt jedoch im Siedlungsraum: In und an Gebäuden richtet er Schäden an Kabeln und Dämmmaterial an, und als Schadensfaktor an Kraftfahrzeugen – durchgebissene Leitungen und Schläuche im Motorraum – ist er vielerorts bekannt. Diese Schadensrelevanz ist in bewohnten Lagen häufig der eigentliche Anlass für eine gezielte Bejagung.
Bejagung und jagdliche Praxis
Die Bejagung des Steinmarders erfolgt schwerpunktmäßig als Fallenjagd mit der Lebendfalle – am Bau, an Wechseln oder in Scheunen und anderen Gebäuden, in denen er einsteht. Ergänzend kommen die Suchjagd sowie gelegentlich die Lockjagd zum Einsatz. Der Fang mit Lebendfallen setzt die tierschutzgerechte, regelmäßige Kontrolle der Fanggeräte voraus und unterliegt den fallenjagdrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslands; teils sind Sachkundenachweise oder bestimmte Fallentypen vorgeschrieben. Wer im Siedlungsbereich fängt, muss zudem die Belange der Anlieger und den Schutz nicht zielgerichteter Arten beachten.
Recht, Schonzeit und Wildbret
Der Steinmarder unterliegt in den meisten Bundesländern dem Jagdrecht, wird aber sehr unterschiedlich behandelt. Jagd- und Schonzeiten weichen von Land zu Land ab – ein Blick in die tagesaktuelle Schonzeiten-Übersicht des jeweiligen Bundeslands gehört daher vor jeden Fang. Ein wirtschaftlich verwertbares Wildbret liefert der Steinmarder nicht; jagdlicher Anlass sind Bestands- und Schadensregulierung, nicht die Nutzung. Zur ordnungsgemäßen Nachbereitung gehört die Erfassung der Strecke in der Jagdstatistik gemäß den Meldepflichten des Bundeslands.