Merkmale und Ansprache
Das Hermelin (Mustela erminea) ist die größere der beiden heimischen Wieselarten und bleibt mit 100 bis 300 g dennoch ein ausgesprochen zierlicher Kleinräuber. Der langgestreckte, schlanke Körper auf kurzen Beinen ist die typische Marder-Silhouette im Kleinformat. Im Sommer trägt das Hermelin ein braunes Oberfell mit hell abgesetzter Unterseite; im Winter färbt es in vielen Regionen vollständig weiß um. Das sicherste Ansprachemerkmal zu jeder Jahreszeit ist die schwarze Schwanzspitze, die auch das schneeweiße Winterhaar behält – daran unterscheidet sich das Hermelin verlässlich vom noch kleineren Mauswiesel.
Lebensraum und Verbreitung
Das Hermelin besiedelt strukturreiche Offenlandschaften, den Wald-Feld-Saum sowie alpine Gebiete. Es bevorzugt deckungsreiche Übergänge mit Hecken, Lesesteinhaufen, Feldrainen und Gewässerrändern, die zugleich Beute und Versteck bieten. Diese Bindung an gegliederte Kulturlandschaften macht das Hermelin zu einem verbreiteten, aber selten sichtbaren Bewohner der offenen Reviere.
Lebensweise
Als kleiner, wendiger Beutegreifer jagt das Hermelin überwiegend Mäuse und andere Kleinsäuger, denen es auch in deren Gänge und Baue folgen kann. Es lebt einzelgängerisch und ist tag- wie nachtaktiv. Für den Jäger ist das Hermelin damit vor allem ein natürlicher Regulator der Kleinnagerbestände und ein charakteristischer Bestandteil einer intakten Feldflur – weniger ein Objekt der eigentlichen Bejagung.
Schutzstatus und jagdrechtliche Einordnung
Das Hermelin ist in weiten Teilen des deutschsprachigen Raums nicht mehr Gegenstand einer regulären Bejagung. In den meisten Bundesländern ist es entweder ganzjährig geschont oder ganz aus dem Jagdrecht entlassen; wo es überhaupt noch dem Jagdrecht unterliegt, kommt ein Eingriff allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen und im Sinne einer Naturschutz- beziehungsweise Hegemaßnahme in Betracht. Ob und in welchem Umfang das Hermelin in einem Revier jagdbar ist, richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Landesrecht und ist regional sehr unterschiedlich geregelt – der Blick in die tagesaktuelle Schonzeiten-Übersicht des betreffenden Bundeslands ist daher vor jeder Entscheidung unverzichtbar. Praktisch bedeutet das für den Revierinhaber vor allem: Das Hermelin ist zu kennen, anzusprechen und zu schonen. Ein Fang in der Lebendfalle – etwa im Rahmen der Fallenjagd auf jagdbares Raubwild – ist unverzüglich unversehrt freizulassen. So bleibt der kleine Mäusejäger als nützlicher Bestandteil des Reviers erhalten.