Leitfaden

Schonzeiten 2026 — DACH-Pillar

Schonzeiten schützen Brunft-, Setz- und Führungszeit. Da sie Bundeslandrecht sind, weichen die Daten zwischen Bayern und Schleswig-Holstein um Wochen ab — und in der Schweiz spielt das Patentsystem mit hinein.

"Die Schonzeit ist die Antwort des Jagdrechts auf die Biologie der Wildart."

1. Was sind Schonzeiten?

Schonzeit bezeichnet den Zeitraum, in dem eine Wildart nicht bejagt werden darf. Hintergrund ist die Biologie der jeweiligen Art: Brunft, Setzen, Führung der Jungtiere oder Mauserzeit. Die deutsche Bundesartenschutzverordnung schließt an die jagdrechtliche Schonzeit an — geschützte Arten haben de facto ganzjährige Schonzeit.

Der Gegensatz zur Schonzeit ist die Jagdzeit: der Zeitraum, in dem das jeweilige Stück rechtmäßig erlegt werden darf. Wichtig: Die Schonzeit kann sich je nach Geschlecht und Altersklasse unterscheiden — bei Rotwild gilt für Hirsche eine andere Jagdzeit als für Tiere und Kälber.

Schonzeit hat drei biologische Funktionen: erstens den Schutz von Muttertieren in der Saugzeit, sodass die Aufzucht des Nachwuchses gesichert ist; zweitens den Schutz während der Brunft, in der die Tiere stark mit Fortpflanzung beschäftigt sind und Erlegungen das Sozialgefüge empfindlich stören würden; drittens den Schutz besonders wertvoller oder bestandsbedrohter Altersklassen, etwa starker Hirsche, die als Reproduktionsträger das genetische Potenzial der Population sichern. Daneben gibt es politisch-praktische Funktionen: Schutzzeiten für Niederwild korrespondieren mit landwirtschaftlichen Erntephasen, Schutzzeiten für Auerhahn und Birkhahn schützen lokal extrem stark zurückgegangene Bestände.

Der Begriff "Schonzeit" wird oft synonym mit "Setzzeit" verwendet, was nicht ganz korrekt ist: Setzzeit ist der biologische Zeitraum, in dem die Geburten stattfinden (Reh: Mai bis Juni; Rot- und Damwild: Mai bis Juni; Schwarzwild: ganzjährig mit Schwerpunkt Januar bis April). Die rechtliche Schonzeit umfasst typischerweise die Setzzeit plus die anschließende Führungszeit, in der das Muttertier den Nachwuchs noch säugt und führt. Genau deshalb sind führende Bachen, Mutterstücke und Alttiere oft noch nach Ende der formalen Schonzeit faktisch ausgenommen — der Jäger nimmt sie aus Tierschutzgründen nicht in Anschlag.

2. Wer regelt die Schonzeiten?

In Deutschland ist die Bundesjagdzeitenverordnung der Rahmen — die konkrete Schonzeit für jedes Bundesland legt die Landesjagdverordnung fest. Bundesländer dürfen die bundesweiten Jagdzeiten verkürzen, jedoch nicht verlängern. So gilt z. B. in Schleswig-Holstein eine frühere Schonzeit für Rehböcke als in Bayern.

Österreich kennt neun Landesjagdgesetze mit eigenen Verordnungen. In der Schweiz unterscheidet sich die Schonzeit zwischen Reviersystem-Kantonen (oft analog zu DE) und Patentsystem-Kantonen wie Graubünden oder Wallis, wo die Hochjagd typisch im September stattfindet.

Aktualisierung der Schonzeiten erfolgt in den meisten Bundesländern alle 3 bis 5 Jahre. Anlass können biologische Erkenntnisse sein (etwa der starke Rückgang des Auerhahns in den Mittelgebirgen, der zu ganzjähriger Schonzeit führte), tierseuchen-rechtliche Notwendigkeiten (ASP-Restriktionsgebiete mit verlängerten Schwarzwild-Jagdzeiten) oder europarechtliche Vorgaben (Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie). Der Landesjagdverband, die Hegegemeinschaften und die wissenschaftlichen Institute (z. B. Forschungsinstitut für Wildtierkunde Wien, Bundesforschungsanstalt für Wald) sind dabei beratend tätig.

3. Unterschiede DE / AT / CH

Deutschland

16 Bundesländer mit 16 Verordnungen. Beispiel Rehbock: Bayern 1. Mai bis 15. Oktober, Sachsen-Anhalt 1. Mai bis 15. Januar (Wintermonat-Bockjagd). Niederwild oft mit kürzerer Jagdzeit.

Österreich

Steiermark, Salzburg und Tirol mit frühem Beginn der Rehbock-Jagdzeit (1. Mai). Gamswild in Tirol und Salzburg September bis Dezember, Steinwild patentpflichtig und kontingentiert.

Schweiz

Patentkantone: Hochjagd kompakt im September für Rot-, Reh- und Gamswild, gefolgt von einer Niederjagdphase. Reviersystem-Kantone (Aargau, Zürich, Bern Mittelland) folgen der DACH-Konvention.

Vergleichstabelle exemplarischer Eckdaten 2026 (vereinfacht, ohne lokale Sonderregelungen): Rehbock — Bayern 1.5.-15.10., Niedersachsen 16.5.-15.10., Tirol 1.5.-15.10., Graubünden Hochjagd September; Rotwild Hirsch I — Bayern 1.8.-31.1., Sachsen 1.8.-31.1., Tirol 1.8.-31.12., Graubünden September; Schwarzwild — bundesweit DE keine generelle Schonzeit (mit der wichtigen Ausnahme der führenden Bachen, die ganzjährig geschont sind), Österreich uneinheitlich, Schweiz Hochjagd-Phase. Die exakten Daten je Bundesland und Wildart sind in der oben verlinkten Datenbank tagesaktuell hinterlegt.

4. Bundesland-Eigenheiten in Deutschland

Die Bundesländer weichen in mehreren Punkten markant ab:

  • Bayern: Schwarzwild ganzjährig bejagbar, Rehbock 1. Mai bis 15. Oktober, Schmalreh ab 1. Mai.
  • Baden-Württemberg: Schmalreh und Schmalspießer ab 1. April; Schonzeitverkürzung im Wolfsgebiet.
  • Niedersachsen: Niederwild eingeschränkt — Feldhase nur Oktober bis Dezember.
  • Brandenburg: Bleifrei Pflicht; Damwild mit langer Jagdzeit (Hirsche bis Januar).
  • Schleswig-Holstein: Bockjagd erst ab 16. Mai, frühes Ende der Niederwild-Jagd.
  • Saarland: Wildkatze ganzjährige Schonzeit (Bundesartenschutz).

Detail-Tabellen je Bundesland und Wildart liefern die programmatischen Schonzeit-Pages:

Die vollständige Liste — inklusive Stadtstaaten Berlin, Hamburg, Bremen sowie Saarland — findet sich in der Schonzeit-Datenbank.

Wer die Tabellen mit den jeweiligen Jagdzeiten am Stück-Erlegen-Knopf braucht, exportiert sie aus Waidwart als druckbare PDF — das Bundesland wird einmal im Revier-Stammdatensatz hinterlegt, alle nachfolgenden Streckeneinträge prüfen automatisch gegen die korrekten Jagdzeiten. So lassen sich versehentliche Erlegungen außerhalb der Jagdzeit (etwa nach unklarer Wildansprache in der Dämmerung) im Nachhinein rasch dokumentieren und über die richtige Wege bei der unteren Jagdbehörde melden — auch wenn das eine unangenehme Pflichtübung ist.

5. Brunft- und Setzzeiten als Hintergrund

Schonzeiten orientieren sich an der Reproduktionsbiologie:

  • Rotwild: Brunft Mitte September bis Mitte Oktober, Setzzeit Mai bis Juni. Hirsche werden geschont, solange sie das Geweih schieben.
  • Rehwild: Brunft Juli bis August (Eiruhe), Setzzeit Mai bis Juni. Bockjagd fängt vor der Brunft an.
  • Schwarzwild: Rauschzeit November bis Februar, Frischen ganzjährig möglich. Daher Schonung saugender Bachen.
  • Gamswild: Brunft November bis Dezember, Setzzeit Mai bis Juni. Hochalpine Schonzeit oft kürzer wegen Patentjagd.
  • Feldhase: Setzzeit März bis Oktober — daher Niederwild-Jagd nur im Spätherbst.

Beim Federwild kommt die Mauserzeit als zusätzlicher Schonungsgrund hinzu: Stockenten und Graugänse durchlaufen im Juni und Juli eine Schwingenmauser, in der sie nicht flugfähig sind und nicht bejagt werden dürfen. Auch der Brutbeginn ist relevant: Waldschnepfe und Ringeltaube haben in den meisten Bundesländern eine Schonzeit ab Februar bis August, der Fasan ab Februar bis September. Krickente und Stockente haben Schonzeit ab Februar bis August. Die Vogelschutzrichtlinie der EU (2009/147/EG) verbietet ohnehin die Bejagung während der Brut- und Aufzuchtphase — eine Regel, die in nationaler Schonzeit-Verordnung umgesetzt wird.

Eine Besonderheit gilt für Beutegreifer und Prügler: Fuchs, Marder und Iltis haben in vielen Bundesländern keine oder nur kurze Schonzeiten — Hintergrund ist die jagdpraktische Notwendigkeit zur Niederwildhege. In NRW etwa ist der Fuchs ganzjährig bejagbar, in Hessen gibt es eine Schonzeit von 1. März bis 31. August. Wildkatze, Luchs und Wolf sind hingegen ganzjährig geschützt (Anhang IV FFH-Richtlinie und Bundesartenschutzverordnung).

6. Sondergenehmigungen

Untere Jagdbehörden können Ausnahmen gewähren:

  • Wildschadensverhütung: Schwarzwild in Maisflächen vor der Ernte, Gänse auf Saatflächen.
  • Tierseuchenrecht: Saulen-Erlegung im ASP-Restriktionsgebiet, außerhalb der allgemeinen Jagdzeit.
  • Forschung und Lehre: wissenschaftliche Projekte (Telemetrie, Bestandsmonitoring).
  • Krankes Stück: Erlegen aus Tierschutzgründen ist auch in der Schonzeit zulässig (mit Anzeige binnen 24 h).

Antrag formlos bei der unteren Jagdbehörde, schriftliche Genehmigung muss vor der Maßnahme vorliegen.

Statistisch werden in DE jährlich etwa 12.000 bis 18.000 Sondergenehmigungen ausgestellt — überwiegend zur Schwarzwild-Bejagung in der ASP-Prävention und zur Schadensminderung in landwirtschaftlichen Flächen. Die Bewilligung umfasst typischerweise einen befristeten Zeitraum (meist 4 Wochen), eine festgelegte Stückzahl und die Pflicht zur unverzüglichen Meldung jedes erlegten Stückes. Wer eine solche Genehmigung in Anspruch nimmt, muss in Waidwart einen entsprechenden Vermerk im Streckeneintrag setzen, damit die nachfolgende Jagdbehörden-Prüfung nicht über die überschrittene Schonzeit stolpert.

7. Konsequenzen bei Verstoß

Erlegen außerhalb der Jagdzeit ist Wilderei (§292 StGB) — eine Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Jagdschein-Entzug droht. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten (z. B. überzogene Streckenmeldung) werden hingegen mit Bussgeld zwischen 50 und 5.000 Euro geahndet — abhängig von Einzelfall und BL.

Wer mit dem Schonzeit-Kalender unsicher ist, prüft entweder über die Schonzeit-Datenbank oder direkt in Waidwart — die App blockiert Streckeneinträge außerhalb der Jagdzeit automatisch.

Praxisfälle, die regelmäßig vor Gericht enden: Schwarzwild-Erlegung im März ohne Sondergenehmigung in einem Bundesland, in dem die Schwarzwild-Schonzeit in der Brunft- bzw. Setzzeit gilt; versehentliche Erlegung einer führenden Bache (zwar nicht in der Schonzeit, aber Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, da das Schicksal der saugenden Frischlinge offen bleibt); Erlegung eines geschützten Stückes (z. B. Wildkatze, irrtümlich als Hauskatze identifiziert). In allen Fällen helfen lückenlose Dokumentation, fotografische Beweise und sofortige Meldung an die Jagdbehörde — der Versuch der Vertuschung wirkt strafverschärfend.

Auch der Wert des Stückes spielt bei der Strafzumessung eine Rolle: Die Erlegung eines Kapital-Hirsches in der Schonzeit kann zivilrechtlich mit fünf- bis sechsstelligen Schadensersatzforderungen des Pachtinhabers oder der Hegegemeinschaft verbunden sein — unabhängig vom Strafverfahren. Bei einer Patentjagd in der Schweiz drohen zusätzlich der Entzug der Patentberechtigung für mehrere Jahre und die Streichung von der internationalen Pirschführer-Liste. Versicherungen leisten in der Regel nicht, sobald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

Präventiv hilft eine sauber gepflegte Revier-Datenbank: Aktuelle Jagdzeiten je Wildart, Sondergenehmigungen mit Befristungsdatum, Karten mit Schonbezirken (Wildruhezonen, Naturschutzgebiete) sowie eine integrierte Streckenplanung, die das Erfüllen der Abschusspläne transparent macht. Genau diese Funktionen integriert Waidwart für alle 16 deutschen Bundesländer, die neun österreichischen Bundesländer und die wichtigsten Schweizer Kantone.

Aus revierpraktischer Sicht beinflussen Schonzeiten die Jagdplanung erheblich: Drückjagden werden meist in den ersten Wochen nach Beginn der Schalenwild-Jagdzeit angesetzt, wenn das Wild noch in seinen Sommer-Einständen steht. Ansitzjagd auf Bock startet typisch am 1. Mai und intensiviert sich Ende Juli vor der Brunft. Niederwildjagd fällt traditionell in den Oktober und November, wenn Setz- und Aufzuchtzeit der Hasen abgeschlossen ist und das Wetter erste Treibjagden erlaubt. Die Wahl des Jagdtages hängt zusätzlich von Wettervorhersage, Mondphase und revierspezifischen Wildbewegungen ab — ein Aspekt, den ein digitaler Jagdplaner mit Wetterdaten und Mondkalender unterstützt.

Eine letzte Anmerkung zur Verantwortung: Schonzeiten sind nicht nur juristische Vorgaben, sondern Ausdruck einer Jagdethik, die über Generationen gewachsen ist. Wer eine führende Bache trotz formaler Bejagbarkeit verschont oder einen reifen Hirsch vor der Brunft nicht erlegt, handelt im Sinne dieser Tradition. Fortgeschrittene Hegegemeinschaften vereinbaren oft strengere interne Schonzeiten als das Gesetz vorschreibt — die Jagdpraxis lebt nicht nur von Verboten, sondern auch von freiwilligen Selbstverpflichtungen.

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