Was sind Trichinen?
Trichinen sind parasitische Fadenwuermer der Gattung Trichinella. Sie leben in der Skelettmuskulatur ihres Wirts in Form winziger Larven, die von einer Bindegewebskapsel umschlossen sind. Wird mit Trichinen befallenes Fleisch roh oder unzureichend erhitzt verzehrt, wandert die Larve im Duenndarm des neuen Wirts aus und entwickelt sich zum geschlechtsreifen Wurm. Innerhalb weniger Tage entstehen tausende neuer Larven, die sich erneut in der Muskulatur einnisten.
Beim Menschen verursacht eine Trichinellose Fieber, Muskelschmerzen, Lidoedeme und im schweren Verlauf Herzbeteiligung — unbehandelt mit Todesfolge. In Deutschland sind die Fälle dank der gesetzlich vorgeschriebenen Trichinenuntersuchung sehr selten geworden, treten jedoch bei rohem Wildschweinfleisch aus nicht untersuchten Stücken regelmäßig auf.
Erreger: Trichinella spp.
In Mitteleuropa sind drei Arten relevant: Trichinella spiralis (klassische Schweine- Trichine), Trichinella britovi (vor allem bei Wildschwein, Fuchs und Marderhund) und Trichinella pseudospiralis (auch ohne Bindegewebskapsel). Die Untersuchung erfolgt artunspezifisch auf Larven im Verdauungsverfahren oder per Trichinoskop.
Welche Wildarten sind betroffen?
Die Trichinenuntersuchungspflicht gilt nach EU-Verordnung 2015/1375 für folgende Wildarten — sofern Wildbret in den Verkehr gebracht oder außerhalb des privaten Haushalts verzehrt wird:
- Schwarzwild (Wildschwein) — Hauptreservoir in Deutschland, jedes erlegte Stück zu untersuchen
- Dachs — Pflicht bei Verzehr
- Wolf — Pflicht bei Verzehr (Reservoir, höhere Befallsraten)
- Marderhund — Pflicht bei Verzehr
- Fuchs — Pflicht bei Verzehr
- Baeren, Robben, Pferde — für Mitteleuropa selten relevant, aber gesetzlich erfasst
Praktisch bedeutet das: jedes Stück Schwarzwild, das die Reviereigentümer-Kühlung verlässt — also für den Verkauf, für die Verarbeitung beim Wildverarbeiter oder für den Verzehr außerhalb des unmittelbar bekannten privaten Haushalts — muss vor der Verwertung amtlich auf Trichinen untersucht werden.
Ablauf der Trichinenuntersuchung
Der Jäger entnimmt nach dem Aufbrechen am Tatort eine Probe aus dem Zwerchfellpfeiler (Pars muscularis diaphragmatis) — etwa 30 Gramm Muskelgewebe. Wenn der Zwerchfellpfeiler nicht verfügbar ist (z. B. nach Verschuss), kann ersatzweise Muskulatur aus Unterarm, Zunge oder Massetermuskel entnommen werden.
Die Probe wird mit der Wildmarken-Nummer beschriftet und zusammen mit dem Wildursprungsschein an die zuständige amtliche Untersuchungsstelle übergeben. Diese kann sein:
- Amtliche Tierarztpraxis
- Veterinäruntersuchungsamt des Landkreises
- Geschulter Jäger (kundige Person nach EU-Verordnung 2017/625) — sofern landesrechtlich vorgesehen und durch das Veterinäramt beauftragt
Die Untersuchung erfolgt bevorzugt mit dem Magnetrührverfahren nach künstlicher Verdauung — der derzeit empfindlichste Standardtest. In manchen Bundesländern und bei kleinen Mengen wird auch noch das Trichinoskop (Lichtmikroskop) eingesetzt; die Empfindlichkeit ist hier deutlich geringer.
Untersuchungsergebnis
Liegt das Ergebnis vor, wird die Wildmarke entwertet (Stempel oder Aufkleber) bzw. elektronisch im Wildursprungsschein-System dokumentiert. Erst dann darf das Wildbret verkauft, verarbeitet oder außerhalb des erlegenden Haushalts verzehrt werden.
Die Bearbeitungszeit liegt in den meisten Bundesländern bei 24 bis 72 Stunden. Bis zum Ergebnis muss das Stück kühl gelagert werden (max. 7 Grad Celsius) und darf nicht weitergegeben werden.
Konsequenzen bei positivem Befund
Fällt eine Probe positiv aus, ist das Wildbret für den menschlichen Verzehr untauglich und wird über die Tierkörperbeseitigung entsorgt. Das Veterinäramt informiert den Jäger und in der Regel auch das Friedrich-Loeffler-Institut, weil Trichinen-Funde meldepflichtig sind. Im Einzugsbereich werden weitere Stück- Proben routinemäßig nachverfolgt; in vielen Faellen bleibt es jedoch beim Einzelbefund, weil Trichinen vor allem bei Aas- und Allesfressern (Wolf, Marderhund, Fuchs, Wildschwein) auftreten.
Wer trichinenpflichtiges Wildbret ohne Untersuchung in Verkehr bringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, im Wiederholungsfall oder bei Schäden auch eine Straftat nach Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.