Auf befriedeten Bezirken ruht nach Bundesjagdgesetz § 6 die Jagd. Das bedeutet: weder der Jagdausübungsberechtigte noch ein anderer darf hier ohne Weiteres jagen. Die Vorschrift schützt private und öffentliche Bereiche, die typischerweise nicht zur jagdlichen Nutzung bestimmt sind — etwa Wohngrundstücke, Hofräume und Friedhöfe.
Was sind befriedete Bezirke?
Kraft Gesetzes befriedet sind nach Bundesjagdgesetz insbesondere Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an Gebäude anschließen und durch eine zusammenhängende Umfriedung (Zaun, Mauer, Hecke) geschützt sind. Auch Friedhöfe gelten als befriedet. Daneben kann die zuständige Jagdbehörde durch behördlichen Akt weitere Flächen befrieden — etwa öffentliche Anlagen, Sportstätten oder Bahnanlagen.
Was bedeutet „Ruhen der Jagd"?
Auf befriedeten Bezirken darf nicht gejagt werden — das umfasst sowohl die Erlegung als auch das Aufsuchen von Wild zu jagdlichen Zwecken. Wild, das in den befriedeten Bezirk wechselt, darf nicht verfolgt werden; eine Nachsuche bedarf der Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers. Kontrollierte Wildfänge und Vergrämungsmaßnahmen können nur mit behördlicher Genehmigung durchgeführt werden.
Wenn Wild Schaden anrichtet
Auch in befriedeten Bezirken halten sich gelegentlich Wildschweine, Füchse, Marder oder verirrte Rehe auf. Der Eigentümer eines befriedeten Grundstücks hat keinen Wildschadensanspruch gegen den Pächter des umliegenden Reviers — die Ersatzpflicht nach Bundesjagdgesetz greift für befriedete Flächen nicht. Will der Eigentümer Wild entnehmen lassen, kann er bei der unteren Jagdbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Der dann beauftragte Jäger handelt unter behördlicher Aufsicht und braucht die Zustimmung des Grundeigentümers.
Wildunfall im befriedeten Bezirk
Verendet ein Stück Wild auf einem befriedeten Bezirk — etwa nach Verkehrsunfall — gehört es regelmäßig dem Grundstückseigentümer (Aneignungsrecht). Der Jagdausübungsberechtigte darf es nicht ohne dessen Zustimmung entnehmen, kann es aber als Fallwild meldepflichtig dokumentieren, sofern die Landesregelung dies vorsieht.
Streitfälle in der Praxis
Strittig ist regelmäßig, ob ein Garten bereits als „Hausgarten" und damit befriedet gilt oder noch zur jagdbaren Fläche zählt. Maßgeblich ist der unmittelbare Anschluss an das Wohngebäude und die durchgängige Umfriedung. Im Zweifel entscheidet die untere Jagdbehörde durch Verfügung.
Stand April 2026. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bundeslandspezifische Regelungen können abweichen — fragen Sie im Zweifel die zuständige untere Jagdbehörde oder einen Fachanwalt für Agrar- und Jagdrecht.