Meldepflichtig

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Afrikanische Schweinepest (ASP): Erreger ASFV, Symptome, Restriktionsgebiete, ASP-Beprobung und Meldepflichten für Jäger im Schwarzwildrevier.

Erreger

African Swine Fever Virus (ASFV), Familie Asfarviridae

Übertragungsweg

Direkter Tier-zu-Tier-Kontakt; indirekt über Kadaver, kontaminierte Lebensmittel (Speiseabfälle), Kleidung, Werkzeuge, Fahrzeuge. Vektorrolle der Lederzecke (Gattung Ornithodoros) in Süden Europas dokumentiert.

Symptome

Plötzliches hohes Fieber, Apathie, Atemnot, Bewegungsstörungen, Hautblutungen an Ohren, Bauch und Schenkelinnenseiten, blutiger Durchfall. Mortalität 90 bis 100 Prozent.

Behandlung und Bekaempfung

Keine Therapie und kein Impfstoff zugelassen. Bekämpfung erfolgt rein epidemiologisch durch Bestandsreduktion, Restriktionszonen und strenge Biosicherheit.

Bedeutung für die Jagd

Höchste Aktualität: Restriktionsgebiete mit Verbringungsverboten, verpflichtende ASP-Beprobung jedes erlegten und tot aufgefundenen Stück Schwarzwild, strikte Hygiene in Wildkammer und an Strecke, Auflagen zur Aufwandsentschädigung. Kadaverfunde sofort der Veterinärbehörde melden.

Hintergrund

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine virale, hochkontagiöse und nahezu immer tödliche Erkrankung des Schwarzwildes und der Hausschweine. Seit dem ersten Nachweis in Deutschland 2020 (Brandenburg) hat sich das Geschehen zu einem dauerhaften Faktor der deutschen Schwarzwildjagd entwickelt. Auch 2025 und 2026 traten weiterhin Fälle in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Brandenburg sowie Hessen und Rheinland-Pfalz auf.

Verursacher ist das Afrikanische Schweinepestvirus (ASFV), ein DNA-Virus aus der Familie Asfarviridae. Das Virus ist extrem umweltstabil: in Kadavern, Schweineprodukten und kontaminierten Materialien (Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge, Jagdausrüstung) bleibt es über Wochen bis Monate infektiös. Eine Übertragung auf den Menschen ist ausgeschlossen, das Lebensmittelrisiko ist hingegen indirekt durch Verbringung infizierten Materials gegeben.

Klinisch zeigt das erkrankte Schwarzwild hohes Fieber, Apathie, Bewegungsstörungen, Hautblutungen (Ohren, Bauch, Innenseite der Schenkel) sowie blutigen Durchfall. Die Mortalität liegt bei etwa 90 bis 100 Prozent. Erlegtes oder verendet aufgefundenes Schwarzwild in Restriktionsgebieten ist ohne Ausnahme der zuständigen Behörde zu melden und einer ASP-Probenahme zuzuführen.

Für Jäger gelten in Restriktionszonen besondere Pflichten: Verbringungsverbote, verpflichtende Probenahme, Trichinenuntersuchung in Kombination mit ASP-Beprobung, sowie strikte Hygiene- und Biosicherheitsmassnahmen. Wildkammern sind nach jeder Schwarzwildverwertung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Schuhe, Messer und Fahrzeuge sollten beim Verlassen eines Risikogebiets gereinigt werden. Die jeweiligen Landesverordnungen (zum Beispiel Tierseuchen-Verordnung der Bundesländer, ASP-Schweinepest-Verordnung des Bundes) regeln die Details.

Die Meldung über das nationale Tierseucheninformationssystem (TSIS) bzw. die Veterinärbehörde des Landkreises ist verpflichtend. Funde von verendetem Schwarzwild sind unverzüglich an das Veterinäramt zu melden; Probenmaterial wird über die Landesuntersuchungsanstalt zum FLI Insel Riems weitergeleitet.

Quellenhinweis: Stand April 2026; Angaben auf Grundlage von FLI, BMEL und OIE/WOAH. Bitte aktuelle bundeslandspezifische Bestimmungen prüfen.