Erreger
Bluetongue-Virus (BTV), Serotypen 1 bis 27, vor allem BTV-3 und BTV-8 in Deutschland
Übertragungsweg
Vektorübertragen durch blutsaugende Gnitzen der Gattung Culicoides. Keine Tier-zu-Tier-Direktübertragung. Saisonal mit Hauptaktivität Mai bis Oktober.
Symptome
Fieber, Apathie, Schwellung und Blaufärbung der Zunge, Schleimhauterosionen, Lahmheit durch Klauenkronenrötung, Atembeschwerden, Aborte.
Behandlung und Bekaempfung
Keine spezifische antivirale Therapie. Beim Hausvieh Schutzimpfung; Wildbestand symptomatisch über Monitoring und ggf. Bejagung erkrankter Stücke.
Bedeutung für die Jagd
Verdachtsfälle (Maul-, Zungen-, Klauenveränderungen) im Schalenwildbestand sind dem Veterinäramt zu melden. In Restriktionsgebieten Verbringungsverbote; Wildbret in der Regel nach Untersuchung handelbar.
Hintergrund
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue, BTV) ist eine virale, vektorübertragene Erkrankung von Schalenwild und landwirtschaftlichen Wiederkäuern. Verursacher ist das Bluetongue-Virus aus der Familie Reoviridae, von dem mehrere Serotypen (insbesondere BTV-3 und BTV-8) seit 2023/24 erneut starke Ausbrüche in Deutschland verursacht haben. Im Wildbestand wird BTV vor allem bei Rot-, Dam-, Reh- und Mufflonwild relevant.
Überträger sind Gnitzen der Gattung Culicoides, die in feuchten, warmen Sommermonaten (etwa Mai bis Oktober) aktiv sind. Mit der Verlängerung der Vektorperiode durch milde Wintertemperaturen ist eine ganzjährige Eintragsgefahr in südlichen Bundesländern nicht mehr ausgeschlossen.
Klinisch zeigt sich die Erkrankung mit Fieber, Apathie, Schwellungen und bläulichen Verfärbungen der Zunge und Maulschleimhaut, Schleimhauterosionen, Lahmheiten (Klauenkronenrötung), Atembeschwerden und Aborten. Die Mortalität ist je nach Serotyp und Wildart variabel, im Wildbestand werden subklinische Verläufe häufig beobachtet.
Für den Jäger besteht Meldepflicht bei jedem Verdachtsfall: erlegtes oder verendet aufgefundenes Schalenwild mit auffälligen Maul-, Zungen- oder Klauenveränderungen ist umgehend dem Veterinäramt zu melden. Im Restriktionsgebiet gelten Verbringungsverbote für lebende Tiere; das Inverkehrbringen von Wildbret bleibt nach Untersuchung in der Regel zulässig. Eine Übertragung auf den Menschen findet nicht statt.
Quellenhinweis: Stand April 2026; Angaben auf Grundlage von FLI, BMEL und OIE/WOAH. Bitte aktuelle bundeslandspezifische Bestimmungen prüfen.