Wildschaden Bundeslandsache

Wildschaden in der Landwirtschaft

Schwarzwild in Mais, Rotwild im Weizen — wer haftet, in welcher Frist ist der Schaden anzumelden, wie läuft das Vorverfahren?

Wildschaden in der Landwirtschaft ist eines der praktisch bedeutsamsten Themen im Jagdrecht. Schwarzwild in Maisflächen, Schwarzwild im Grünland (Wühlschäden), Rotwild im Weizen oder Rotwild im Raps — die Schäden können pro Hektar in den vier- bis fünfstelligen Bereich gehen. Das Bundesjagdgesetz regelt in den §§ 29 bis 35, wer ersatzpflichtig ist und wie der Schaden geltend gemacht wird.

Wer ist ersatzpflichtig?

Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk trägt die Jagdgenossenschaft den Wildschaden. Sie kann jedoch im Pachtvertrag den Ersatz auf den Pächter abwälzen — was in nahezu allen Pachtverträgen geschieht. Im Eigenjagdbezirk ist der Eigenjagdbesitzer ersatzpflichtig. Erstattet werden Schäden durch Schalenwild (insbesondere Reh, Rotwild, Damwild, Muffel, Schwarzwild), Wildkaninchen sowie Wildgänse und Wildenten an bestimmten Kulturen.

Anmeldefrist: eine Woche

Der Geschädigte muss den Wildschaden binnen einer Woche, nachdem er Kenntnis vom Schaden erlangt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erlangen können, bei der zuständigen Behörde — meist der Gemeinde — schriftlich anmelden. Diese Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist nach Bundesjagdgesetz. Wird sie versäumt, ist der Anspruch grundsätzlich verloren. Es gibt keine generelle Wiedereinsetzung.

Vorverfahren bei der Gemeinde

Bevor ein Wildschadenstreit vor das Amtsgericht kommt, durchläuft er ein Vorverfahren. Die Gemeinde lädt den Geschädigten, den Ersatzpflichtigen und einen amtlichen Wildschadenschätzer. Der Schätzer begutachtet vor Ort die geschädigte Fläche, ermittelt Wildart, Schadensbild und voraussichtlichen Ertragsausfall und erstellt ein Gutachten. Auf dieser Grundlage soll vor der Gemeinde eine Einigung erzielt werden.

Bemessung des Schadens

Der Schaden bemisst sich nach dem voraussichtlichen Ertragsausfall zur Erntezeit, abzüglich ersparter Aufwendungen (z. B. nicht durchgeführte Ernte des geschädigten Teils). Bei Mais wird die geschädigte Fläche aufgenommen, der Hektarertrag der Region herangezogen und mit dem aktuellen Erzeugerpreis multipliziert. Stabile Schwankungen bei Marktpreisen können zu erheblichen Veränderungen der Schadenssumme zwischen Anmeldung und Auszahlung führen.

Wenn keine Einigung gelingt

Kommt keine Einigung zustande, kann der Geschädigte innerhalb der landesrechtlich geregelten Frist Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Streitwerte unter 5.000 Euro fallen in die amtsgerichtliche Zuständigkeit ohne Anwaltszwang. Wird das Vorverfahren übersprungen, ist die Klage in der Regel unzulässig.

Stand April 2026. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bundeslandspezifische Regelungen können abweichen — fragen Sie im Zweifel die zuständige untere Jagdbehörde oder einen Fachanwalt für Agrar- und Jagdrecht.