Wildschaden Bundeslandsache

Wildschaden im Forst — Verbiss und Schälung

Verbiss durch Reh- und Rotwild, Schälschäden durch Rotwild — die Sonderregeln für forstliche Wildschäden im Bundesjagdgesetz.

Wildschäden im Forst unterscheiden sich rechtlich und sachlich erheblich von landwirtschaftlichen Wildschäden. Wo der Acker nach einer Saison wieder bestellt werden kann, beeinflusst Verbiss durch Schalenwild den Bestand für Jahrzehnte. Das Bundesjagdgesetz trägt dieser Besonderheit in § 32 Rechnung.

Verbiss

Verbiss bezeichnet das Äschen von Knospen, Trieben und Blättern junger Forstpflanzen durch Schalenwild — vor allem Reh- und Rotwild. Geschädigt werden Naturverjüngung und Pflanzungen in der Anwuchsphase. Verbiss verzögert das Höhenwachstum, führt zu Mehrtriebigkeit und im schlimmsten Fall zum Ausfall ganzer Verjüngungsflächen. Wirtschaftlich messbar wird Verbiss erst Jahre später — etwa bei der Wertholzbewertung.

Schälung

Schälung ist das Abreißen oder Abnagen der Rinde an Stangenholz und jüngeren Bäumen, ausgeübt vor allem durch Rotwild. Geschälte Bäume verlieren an Wertholzqualität (Rotfaule durch Pilzeintritt) und werden früher gefällt, oft mit erheblichem wirtschaftlichen Verlust. Schälung tritt vor allem bei Fichte, Kiefer und Esche auf.

Hauptbaumarten und Nebenbaumarten

Das Bundesjagdgesetz unterscheidet bei Wildschadensersatz im Forst zwischen Hauptbaumarten und Nebenbaumarten. Schäden an den Hauptbaumarten der jeweiligen Region sind in vollem Umfang ersatzpflichtig. Bei Nebenbaumarten besteht nur Ersatzpflicht, wenn diese durch Hegegatter oder Einzelschutz ausreichend geschützt waren — ohne Schutz gilt der Schaden als hinzunehmen. Welche Baumarten als Haupt- bzw. Nebenbaumart eingestuft sind, regeln die Landesjagdgesetze.

Ersatzanspruch und Geltendmachung

Ersatzpflichtig ist wie beim Wildschaden in der Landwirtschaft im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft (regelmäßig vertraglich auf den Pächter abgewälzt) und im Eigenjagdbezirk der Eigenjagdbesitzer. Der Schaden ist innerhalb der landesrechtlichen Anmeldefrist — in der Regel binnen drei Wochen, in einigen Ländern abweichend — bei der zuständigen Behörde anzumelden. Es folgt das Vorverfahren mit Wildschadensschätzer.

Hegerichtlinien und Abschusspläne

Praktisch bedeutsam ist der Zusammenhang zwischen Wildschaden und Abschussplanung. Steigt der Verbissdruck, fordern Forstbehörden eine Erhöhung der Abschusspläne für Reh- und Rotwild. Der Pächter steht damit zwischen wirtschaftlichem Schadensersatzrisiko, hegerlichem Anspruch und einer von der Behörde verlangten Streckenerfüllung.

Stand April 2026. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bundeslandspezifische Regelungen können abweichen — fragen Sie im Zweifel die zuständige untere Jagdbehörde oder einen Fachanwalt für Agrar- und Jagdrecht.