Jagdpacht Bundeslandsache

Jagdpachtvertrag

Der Jagdpachtvertrag ist die rechtliche Grundlage für die Bejagung eines Jagdbezirks durch einen Pachtjäger. Er unterliegt im BJagdG strengen Form- und Mindestlaufzeitvorgaben.

Der Jagdpachtvertrag ist nach Bundesjagdgesetz die zentrale rechtliche Grundlage für die Ausübung der Jagd durch einen Pachtjäger in einem Jagdbezirk. Verpächter ist regelmäßig die Jagdgenossenschaft (gemeinschaftlicher Jagdbezirk) oder der Eigenjagdberechtigte (Eigenjagdbezirk). Pächter können einzelne Jäger oder Pachtgemeinschaften sein. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden — eine mündliche Vereinbarung entfaltet keine Rechtswirkung im Sinne des § 11 Bundesjagdgesetz.

Mindestpachtdauer

Die Pachtdauer beträgt nach Bundesjagdgesetz mindestens neun Jahre für Hochwildreviere. Niederwildreviere können kürzer verpachtet werden — die Bundesländer haben hier teils abweichende Mindestlaufzeiten festgelegt; in vielen Bundesländern liegt die Untergrenze bei vier Jahren. Eine kürzere Pacht ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei einer Anschlusspacht oder bei verbleibender Restlaufzeit eines vorgelagerten Vertrages.

Pachtfähigkeit

Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Jahresjagdschein vorweisen kann und in den letzten drei Jahren mindestens dreimal einen Jahresjagdschein lösen konnte oder schon einen Drei-Jahres-Jagdschein besitzt. Die persönliche Pachtfähigkeit wird vor Vertragsabschluss nachgewiesen. Bei einer Pachtgemeinschaft muss jeder Mitpachter die Voraussetzungen erfüllen.

Höchstfläche pro Pächter

Ein einzelner Pächter darf in der Regel nicht mehr als 1.000 Hektar bejagbare Fläche pachten — diese Höchstgrenze soll Konzentration einzelner Reviere in einer Hand verhindern. Bei Pachtgemeinschaften gilt die Begrenzung anteilig pro Pächter. Die Bundesländer können abweichende Höchstgrenzen festlegen.

Form und Zustimmung der Behörde

Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Er ist der unteren Jagdbehörde innerhalb einer in den Landesgesetzen geregelten Frist anzuzeigen — die Behörde kann den Vertrag innerhalb dieser Frist beanstanden, etwa wenn er die jagdliche Hege gefährden würde oder die Mindestlaufzeit unterschreitet. Erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist gilt der Vertrag als jagdrechtlich wirksam.

Pachtpreis und Wildschadenpauschale

Der Pachtzins ist frei verhandelbar; üblich ist eine Berechnung pro Hektar. Daneben werden im Vertrag üblicherweise eine Wildschadenpauschale, Regelungen zur Begehungsscheinausgabe, zu Hegemaßnahmen, zur Reviereinrichtung (Hochsitze, Salzlecken) und zu Kündigungsgründen festgehalten. Eine sorgfältige vertragliche Regelung dieser Punkte erspart späteren Streit.

Stand April 2026. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bundeslandspezifische Regelungen können abweichen — fragen Sie im Zweifel die zuständige untere Jagdbehörde oder einen Fachanwalt für Agrar- und Jagdrecht.