Jagdpacht Bundeslandsache

Begehungsschein und Jagderlaubnisschein

Begehungsschein und Jagderlaubnisschein regeln, wer im Revier des Pachters jagen darf. Beide unterscheiden sich in Form, Umfang und Widerrufsmöglichkeit.

Wer in einem fremden Revier jagen möchte, benötigt eine schriftliche Jagderlaubnis durch den Jagdausübungsberechtigten — also den Eigenjagdbesitzer oder Pächter. In der Praxis gibt es zwei klar voneinander abzugrenzende Formen: den Begehungsschein und den Jagderlaubnisschein. Die Begriffe werden umgangssprachlich oft synonym verwendet, juristisch beschreiben sie aber unterschiedliche Reichweiten.

Begehungsschein

Der Begehungsschein ist die einfachste Form der Jagderlaubnis. Er erlaubt dem Inhaber, das Revier zur Jagdausübung zu betreten und dort gemäß der ausgesprochenen Erlaubnis zu jagen. Üblich ist eine Beschränkung auf bestimmte Wildarten, einen bestimmten Zeitraum (Tag, Saison, Jahr) oder ein Teilrevier. Der Begehungsschein ist personengebunden und nicht übertragbar. Er wird häufig für einen oder wenige Tage als Pirschmöglichkeit oder zur Ansitzjagd ausgegeben.

Jagderlaubnisschein

Der Jagderlaubnisschein im engeren Sinne ist umfassender. Er kann dem Inhaber dauerhaft die Mitjagd im Revier ermöglichen, vergleichbar einer Mitpacht ohne Pachterstellung. Der Jagderlaubnisscheininhaber zahlt regelmäßig einen Beitrag, hat aber keine Pachterposition gegenüber dem Verpächter. Mit dem Jagderlaubnisschein kann eine ausführliche Mitjagd verbunden sein, beschränkt sich aber stets auf das, was der Pächter im Schein einräumt.

Form und Inhalt

Beide Erlaubnisse sind schriftlich auszustellen. Sie müssen den Aussteller (Pächter), den Empfänger, den Geltungsbereich (Revier, Teilrevier), den Zeitraum, die zugelassenen Wildarten und etwaige Auflagen (Abschussfreigaben, Schalldämpferpflicht, Munitionswahl) enthalten. Der Inhaber muss den Schein bei jeder Jagdausübung mitführen und auf Verlangen der Jagdaufsicht oder Polizei vorzeigen.

Widerruf

Der Pächter kann sowohl Begehungsschein als auch Jagderlaubnisschein grundsätzlich jederzeit widerrufen — der Schein begründet keinen Anspruch auf dauerhafte Mitjagd. Anders ist es nur, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Bei entgeltlichem Schein kann der Widerruf eine Rückerstattungspflicht auslösen.

Steuerliche Behandlung

Wird der Schein entgeltlich ausgegeben, sind die Einnahmen beim Pächter steuerlich zu berücksichtigen. Die genaue Einordnung (Einnahmen aus Verpachtung versus sonstige Einkünfte) hängt vom Einzelfall ab und sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.

Stand April 2026. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bundeslandspezifische Regelungen können abweichen — fragen Sie im Zweifel die zuständige untere Jagdbehörde oder einen Fachanwalt für Agrar- und Jagdrecht.