Das deutsche Jagdrecht trennt zwei Rechtskreise, die in der Praxis oft vermengt werden: das Aneignungsrecht am erlegten oder verendeten Wild einerseits und die Wildschadensersatzpflicht andererseits. Beide hängen mit dem Jagdrecht zusammen, betreffen aber unterschiedliche Sachverhalte.
Aneignungsrecht
Wild ist nach deutschem Recht herrenlos, solange es lebt — niemand ist Eigentümer. Erst durch die rechtmäßige Aneignung wird es Eigentum. Aneignungsberechtigt ist nach Bundesjagdgesetz grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte des Reviers, in dem das Wild erlegt wird oder verendet aufgefunden wird. Im verpachteten Revier ist dies der Pächter, im Eigenjagdbezirk der Eigenjagdbesitzer. Wer das Wild ohne Aneignungsrecht an sich nimmt, begeht regelmäßig eine Straftat (Wilderei nach Strafgesetzbuch).
Sonderfall Wildunfall
Bei Verkehrsunfällen gilt: Das angefahrene Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten des Reviers, in dem das Stück zur Strecke kommt — nicht dem Unfallverursacher und nicht dem Straßenbauamt. Wird das Stück im befriedeten Bezirk gefunden, gehört es dem Grundeigentümer.
Wildschadensersatzpflicht
Anders als das Aneignungsrecht knüpft die Wildschadensersatzpflicht nicht an die Person des Erlegers an, sondern an die Position als Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetz §§ 29 ff. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk haftet die Jagdgenossenschaft, regelmäßig vertraglich übertragen auf den Pächter. Im Eigenjagdbezirk haftet der Eigenjagdbesitzer. Der Geschädigte (Landwirt, Forstbetrieb) erhält seinen Ersatzanspruch unabhängig davon, wer das Wild verursacht hat.
Konsequenz für den Begehungsscheininhaber
Wer als Begehungsscheininhaber im fremden Revier jagt, erwirbt durch den Schein in aller Regel das Aneignungsrecht am erlegten Wild — vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Schein, etwa bei sogenannter „Trophäenpacht". Die Wildschadensersatzpflicht trifft ihn dagegen nicht; sie verbleibt beim Pächter, der den Schein ausgegeben hat.
Haftung für Schäden bei der Aneignung
Werden bei der Bergung des erlegten Wildes Schäden verursacht — etwa Flurschäden auf dem Acker —, haftet der Aneignende nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen. Eine Spezialregelung im Bundesjagdgesetz besteht hier nicht; es gilt das Bürgerliche Gesetzbuch.
Stand April 2026. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bundeslandspezifische Regelungen können abweichen — fragen Sie im Zweifel die zuständige untere Jagdbehörde oder einen Fachanwalt für Agrar- und Jagdrecht.