Meldepflichtig

Vogelgrippe (HPAI H5N1)

Vogelgrippe HPAI H5N1: Inflünza-A-Virus bei Wildvögeln, Massensterben, Meldepflicht und Schutzmaßnahmen für Jäger.

Erreger

Inflünza A Virus, Subtyp H5N1, Klade 2.3.4.4b (HPAI – hochpathogen)

Übertragungsweg

Aerogen, oral, über Kot. Wildwasservögel als Hauptreservoir; Verbreitung über Zugwege. Hohe Persistenz in Wasser und Sediment.

Symptome

Perakuter Verlauf, neurologische Symptome (Kopfverdrehen, Bewegungsstörungen), Atemnot, Apathie, Massensterben in Kolonien und Rastgebieten.

Behandlung und Bekaempfung

Beim Wild keine Therapie. Im Hausgeflügelbestand Tilgungsmassnahmen.

Bedeutung für die Jagd

Tot aufgefundene Wildvögel sofort der Veterinärbehörde melden. Berührung mit Schutzhandschuhen, ggf. FFP2-Maske. Im Restriktionsgebiet ggf. eingeschränkte Federwildjagd. Auffällige Stücke nicht verwerten.

Hintergrund

Die Vogelgrippe (Hochpathogene Aviäre Inflünza, HPAI) ist eine viral bedingte, hochkontagiöse Erkrankung der Wildvögel und des Hausgeflügels. Aktuell dominiert der Subtyp H5N1 (Klade 2.3.4.4b), der seit 2020/21 ganzjährige Ausbruchsdynamik in Europa zeigt – mit massiven Verlusten in Wildvogelbeständen (insbesondere See-, Lachmöwen, Basstölpel, Kraniche) und Überspringen auf Säugetiere (Marder, Füchse, Robben).

Die Übertragung erfolgt aerogen, oral und über Kot. Wildvögel – insbesondere Wasservögel – sind das Hauptreservoir und tragen das Virus über Zugwege über Kontinente. Die hohe Persistenz im Wasser und in Sedimenten begünstigt die Verbreitung in Rastgebieten.

Klinisch verläuft HPAI bei vielen Wildvogelarten perakut mit hoher Mortalität. Symptome sind neurologische Auffälligkeiten (Kopfverdrehen, Bewegungsstörungen), Atemnot, Apathie, plötzliches Sterben. Massensterben an Gewässern, in Kraniche-Rastgebieten oder bei Möwenkolonien sind Leitsymptom. Eine Übertragung auf den Menschen ist selten, aber möglich; einzelne H5N1-Fälle 2024/25 in den USA und Europa zeigen die zoonotische Relevanz.

Für den Jäger gilt: HPAI ist anzeigepflichtige Tierseuche. Tot aufgefundene Wildvögel (insbesondere mehrere am gleichen Standort) sind sofort der Veterinärbehörde zu melden. Berührung ohne Schutzhandschuhe vermeiden, ggf. FFP2-Maske tragen. Im Restriktionsgebiet kann die Federwildjagd zeitweise eingeschränkt sein. Erlegtes Federwild aus klinisch unverdächtigen Beständen ist nach Lebensmittelrecht in der Regel zulässig; bei jeder Auffälligkeit ist die Verwertung auszuschließen.

Quellenhinweis: Stand April 2026; Angaben auf Grundlage von FLI, BMEL und OIE/WOAH. Bitte aktuelle bundeslandspezifische Bestimmungen prüfen.