Die Jagdaufsicht sichert die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Revier und schützt Wild und Lebensraum vor unbefugten Eingriffen. Sie wird ausgeübt von der zuständigen Behörde und ihren Bediensteten sowie von bestätigten Jagdaufsehern, die der Jagdausübungsberechtigte einsetzen und auf Vorschlag der unteren Jagdbehörde durch Verfügung bestätigen lassen kann.
Bestätigter Jagdaufseher
Wer als Jagdaufseher bestätigt werden möchte, muss persönlich und fachlich geeignet sein — Jagdscheininhaber mit ausreichender Erfahrung, zuverlässig und unbescholten. Die Bestätigung wird per Behördenausweis nachgewiesen. Mit der Bestätigung erhält der Jagdaufseher polizeiähnliche Befugnisse im Revier: Identitätsfeststellung, Anhalten von Personen mit Waffen oder erlegtem Wild, Sicherstellung von Tatwerkzeugen bei Verdacht auf Wilderei.
Befugnisse
Der bestätigte Jagdaufseher darf im Revier Personen, die mit Schusswaffen oder Fängen angetroffen werden, zur Ausweisleistung anhalten. Er darf erlegtes Wild im Verdachtsfall sicherstellen und der Behörde übergeben. Er ist kein Polizist und hat keine generellen Eingriffsbefugnisse; die Aufsicht beschränkt sich auf jagdrechtlich relevante Handlungen im Revier. Bei Straftaten ist die Polizei umgehend zu verständigen.
Wilderei nach Strafgesetzbuch
Die Hauptstraftatbestände rund um unbefugte Jagd sind im Strafgesetzbuch in den §§ 292 bis 294 geregelt. § 292 stellt die Jagdwilderei unter Strafe — wer unbefugt einem Wildtier nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belegt werden. In besonders schweren Fällen — gewerbsmäßig, mit Schlingen, zur Nachtzeit, in einer Bande — droht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Fischwilderei
Parallel regelt § 293 Strafgesetzbuch die Fischwilderei. § 294 Strafgesetzbuch enthält einen Strafantragserfordernisvorbehalt für minder schwere Fälle: Wilderei in privaten Jagdbezirken wird grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, sofern die Tat nicht von Amts wegen wegen ihres Gewichts verfolgt werden muss.
Begleitsanktionen
Neben der strafrechtlichen Verurteilung droht dem Wilderer der Verlust des Jagdscheins und der Einzug der Tatwaffen. Das Wild und alle Tatwerkzeuge können eingezogen werden. Eine erhebliche zivilrechtliche Schadensersatzpflicht (Wildwert, Aufwand der Nachsuche, Behördenkosten) tritt hinzu. Die Eintragung im Bundeszentralregister kann jahrelange Folgen für die Erteilung neuer waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse haben.
Ordnungswidrigkeiten
Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle sanktioniert das Bundesjagdgesetz zahlreiche Verstöße als Ordnungswidrigkeiten — etwa Nichtmitführen von Jagdschein oder Jagderlaubnis, fehlende Streckenmeldung, Verstoß gegen Schon- oder Jagdzeiten ohne Vorsatz. Bussgelder reichen je nach Bundesland von wenigen hundert bis zu mehreren tausend Euro.
Stand April 2026. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bundeslandspezifische Regelungen können abweichen — fragen Sie im Zweifel die zuständige untere Jagdbehörde oder einen Fachanwalt für Agrar- und Jagdrecht.