Schonzeiten & Recht

Bundes- und Landesrecht, Sondergenehmigungen und Ordnungswidrigkeiten.

Eine Schonzeit ist der gesetzlich festgelegte Zeitraum, in dem eine bestimmte Wildart nicht bejagt werden darf. Schonzeiten dienen dem Tierschutz, der Bestandserhaltung und der Reproduktion: Führende Muttertiere sollen nicht erlegt werden, Jungtiere müssen das Jugendalter erreichen, und Brutzeiten von Federwild sind zu schützen. Geregelt sind Schonzeiten im Bundesjagdgesetz (Paragraph 22) sowie konkretisiert in der Bundesjagdzeitenverordnung und den Landesjagdzeitenverordnungen der 16 Bundesländer. Außerhalb der Schonzeit gelten die Jagdzeiten — diese unterscheiden sich zwischen den Bundesländern teils erheblich, etwa bei Rehbock (z. B. 1. Mai bis 15. Oktober in Bayern, abweichend in anderen Ländern), Schmalreh, Damwild oder Federwild. Wer während der Schonzeit jagt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder bei Vorsatz eine Straftat (Paragraph 38 BJagdG: Bußgeld bis 5.000 Euro, in schweren Fällen Freiheits- oder Geldstrafe). Auch Störungen durch Jagdhandlungen (z. B. Treibjagd in der Brutzeit von Bodenbrütern) können schonzeitwidrig sein. Ausnahmen sind nur über behördliche Sondergenehmigungen möglich.

Schonzeiten und Jagdzeiten werden in Deutschland in einem zweistufigen System geregelt. Auf Bundesebene gibt das Bundesjagdgesetz in Paragraph 22 den Rahmen vor und ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, durch die Bundesjagdzeitenverordnung (BJagdZV) Mindeststandards festzulegen. Die 16 Bundesländer können mit eigenen Landesverordnungen die Jagdzeiten verkürzen oder verlängern, im Rahmen des Bundesrechts. Daher gibt es teils erhebliche Abweichungen: In Bayern gilt für Rehböcke 1. Mai bis 15. Oktober, in Schleswig-Holstein 1. Mai bis 31. Januar (mit Sommerschonzeit-Pause), in Nordrhein-Westfalen 1. Mai bis 15. Januar. Auch Schwarzwild wird in einigen Bundesländern ganzjährig (mit Ausnahme führender Bachen) bejagt, in anderen mit klassischen Schonzeiten. Konkrete Tagesgenauigkeit hängt vom Wohnsitzland des Jägers und vom Revierort ab — relevant ist das Landesrecht des Reviers. Die Landesjagdverbände und die unteren Jagdbehörden veröffentlichen aktuelle Übersichten. Änderungen werden meist im Februar oder März für das kommende Jagdjahr (1. April bis 31. März) bekannt gemacht.

Eine bundesweit einheitliche Schonzeit gibt es nur für ganzjährig geschützte Arten — etwa Wolf, Luchs, Wildkatze, Fischotter, Biber sowie viele Greifvögel und Eulen. Diese sind nach Bundesnaturschutzrecht und Anhang IV FFH-Richtlinie streng geschützt und dürfen ohne artenschutzrechtliche Ausnahme nicht erlegt werden. Für alle bejagbaren Arten gelten zwar Mindestrahmen aus der Bundesjagdzeitenverordnung, aber konkrete Schonzeiten variieren zwischen den Ländern. Beispiele: Rotwild (typisch September bis Januar Hirsche, Februar bis Juni Schonzeit), Rehwild (Böcke ab Mai, weibliche Stücke und Kitze ab September), Damwild ähnlich, Mufflonwild ab August, Schwarzwild größtenteils ganzjährig (mit Schutz führender Bachen), Federwild stark differenziert (Stockente meist 1. September bis 15. Januar, Fasan und Rebhuhn vielerorts ganzjährig geschont). Wichtig: Innerhalb einer Wildart gelten unterschiedliche Schonzeiten je Geschlechter- und Altersklasse — z. B. Hirsch I, II, III bei Rotwild, Schmalreh und Bock bei Rehwild. Vor jeder Jagd muss der konkrete Stand für das Revier (Bundesland) geprüft werden, auch in Waidwart digital recherchierbar.

Ein Verstoß gegen die Schonzeit ist nach Bundesjagdgesetz Paragraph 38 entweder Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Wer fahrlässig in der Schonzeit jagt oder ein in der Schonzeit befindliches Stück Wild erlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis 5.000 Euro geahndet werden kann. Bei vorsätzlicher Schonzeitjagd liegt eine Straftat (Jagdwilderei nach Paragraph 292 Strafgesetzbuch) vor — Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zehn Jahre. Zusätzlich drohen jagdrechtliche Konsequenzen: Einziehung des Jagdscheins, Eintrag im Bundeszentralregister, Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (mit möglichen Folgen für Waffenbesitzkarte und Jagdwaffen). Auch das erlegte Stück wird in der Regel eingezogen und der Wildbreterwert ggf. abgeschöpft. Reverlust kann eintreten, wenn der Verpächter den Pachtvertrag wegen schwerwiegender Pflichtverletzung kündigt. Wichtig: Ein versehentliches Erlegen eines führenden Muttertiers oder Stückes unter Mindestgewicht ist meldepflichtig und sollte umgehend der unteren Jagdbehörde angezeigt werden, um wenigstens den Vorwurf der Verschleierung zu vermeiden.

Eine jagdrechtliche Sondergenehmigung (auch Ausnahmegenehmigung) erlaubt Handlungen, die ohne sie unzulässig wären — typisch das Erlegen von Wild in der Schonzeit. Erteilt wird sie nach Paragraph 22 Abs. 4 Bundesjagdgesetz oder einschlägigen Landesregelungen durch die untere Jagdbehörde, in einigen Fällen die obere Jagdbehörde oder das Landwirtschaftsministerium. Anlässe sind beispielsweise: erhebliche Wildschäden in Land- oder Forstwirtschaft, Tierseuchenbekämpfung (z. B. Afrikanische Schweinepest, Tollwut), Verkehrssicherung, Schutz seltener Arten (z. B. Rabenkrähen-Bejagung zum Schutz von Bodenbrütern), tiermedizinische Notwendigkeit (krankes oder schwer verletztes Tier außerhalb der Jagdzeit). Der Antrag erfolgt schriftlich, mit Begründung, geographischer Eingrenzung und beabsichtigtem Zeitraum. Die Behörde prüft Verhältnismäßigkeit, alternative Maßnahmen und naturschutzrechtliche Belange (insbesondere bei Anhang-IV-Arten). Sondergenehmigungen sind oft befristet, an Bedingungen geknüpft (Streckenmeldung, dokumentierte Erlegungsgründe) und können widerrufen werden. Für streng geschützte Arten ist ein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren nach Paragraph 45 Bundesnaturschutzgesetz nötig — mit hoher Begründungslast und ggf. Beteiligung des Bundesumweltministeriums.

Ja, Frischlinge (Schwarzwildkälber unter einem Jahr) sind in nahezu allen Bundesländern ganzjährig bejagbar, da Schwarzwild zur intensiven Bejagung freigegeben ist. Schutz besteht jedoch für führende Bachen — also Bachen, die noch saugende Frischlinge führen. Wer eine führende Bache erlegt, riskiert die strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und je nach Bundesland Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Landesjagdrecht. Praktisch bedeutet das: Vor jedem Schuss auf eine Bache muss der Jäger sicher abklären, ob diese führt — typisch erkennbar an deutlich gestrecktem Gesäuge, mehrfaches Säugen, Anwesenheit kleiner Frischlinge in Begleitung. Im Zweifel nicht schießen. Frischlinge selbst stehen unter keinem Schutz und können ohne Saisonbeschränkung erlegt werden — gerade die intensive Frischlingsbejagung gilt als wichtigste Maßnahme zur Schwarzwildreduktion und zur ASP-Prävention. Im Rahmen der ASP-Bekämpfung wurden die Schonzeiten weiterer Schwarzwildklassen in betroffenen Bundesländern nochmals reduziert, teils mit Prämien für Strecken. Bei Drück- und Drück­jagden ist auf das Mitnehmen des Aufbruchs und sachgerechte Probennahme (ASP-Trichinenprobe) zu achten.