Alle jagdbaren Wildarten

„nicht erfasst" heißt: für diese Wildart liegen uns für Nordrhein-Westfalen keine Angaben vor — nicht, dass es keine Schonzeit gibt. Jede Zeile führt auf die Detailseite der Wildart.

Quelle und Haftung

Quelle: Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung – LJZeitVO) vom 28. Mai 2015, § 1 (Jagdzeiten), § 2 (Schonzeiten), § 3; konsolidierte Fassung gültig ab 29.03.2024 (Bereinigte Sammlung SGV. NRW. 792) (Stand Fassung gültig ab 29.03.2024 (aktuellste von 5 Fassungen); abgerufen 24.08.2026). Diese Tabelle ersetzt keine rechtliche Beratung — maßgeblich ist der amtliche Text der jeweils geltenden Landesverordnung.