Alle jagdbaren Wildarten

„nicht erfasst" heißt: für diese Wildart liegen uns für Niedersachsen keine Angaben vor — nicht, dass es keine Schonzeit gibt. Jede Zeile führt auf die Detailseite der Wildart.

Quelle und Haftung

Quelle: Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG), § 3 – Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten, § 3 DVO-NJagdG (Verordnung vom 23. Mai 2008, Nds. GVBl. S. 194 – VORIS 79200 –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2021, Nds. GVBl. S. 24) (Stand aktuelle Fassung ab 24.01.2021; abgerufen 24.08.2026 (Nds. Vorschrifteninformationssystem VORIS, amtliches Landesrechtsp). Diese Tabelle ersetzt keine rechtliche Beratung — maßgeblich ist der amtliche Text der jeweils geltenden Landesverordnung.