Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Abweichend vom Bundesrecht (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 JagdzeitV: „Stein- und Baummarder vom 16. Oktober bis 28. Februar“). Gegenprobe LJN: „Stein- und Baummarder 16. September – 28. Februar“.

Quelle: , § 3 DVO-NJagdG (Verordnung vom 23. Mai 2008, Nds. GVBl. S. 194 – VORIS 79200 –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2021, Nds. GVBl. S. 24) · Stand aktuelle Fassung ab 24.01.2021; abgerufen 24.08.2026 (Nds. Vorschrifteninformationssystem VORIS, amtliches Landesrechtsp. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Niedersachsen durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand aktuelle Fassung ab 24.01.2021; abgerufen 24.08.2026 (Nds. Vorschrifteninformationssystem VORIS, amtliches Landesrechtsp wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.