Alle jagdbaren Wildarten

„nicht erfasst" heißt: für diese Wildart liegen uns für Saarland keine Angaben vor — nicht, dass es keine Schonzeit gibt. Jede Zeile führt auf die Detailseite der Wildart.

Quelle und Haftung

Quelle: Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27. Januar 2000 – Anlage 3 „Jagdzeiten im Saarland“ (zu § 63 DV-SJG, zu § 37 SJG), Anlage 3 zu § 63 DV-SJG; Gliederungs-Nr. 792-1-1; Fundstelle der Stammfassung: Amtsblatt 2000, 268 (Stand Fassung vom 13.01.2022, gültig ab 28.01.2022; konsolidierte Fassung (letzte Änderung der DV-SJG insgesamt: VO vom 30.01.). Diese Tabelle ersetzt keine rechtliche Beratung — maßgeblich ist der amtliche Text der jeweils geltenden Landesverordnung.