Alle jagdbaren Wildarten

„nicht erfasst" heißt: für diese Wildart liegen uns für Schleswig-Holstein keine Angaben vor — nicht, dass es keine Schonzeit gibt. Jede Zeile führt auf die Detailseite der Wildart.

Quelle und Haftung

Quelle: Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten (JagdZV SH 2019) vom 6. März 2019 – konsolidierte Fassung, GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 59; GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 792-1-29; zuletzt geändert: § 2 geändert durch Art. 1 Ges. v. 16.07.2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 681); §§ 1–3 (Stand Zum 24.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe; § 1 gültig ab 26.01.2024, § 2 gültig ab 02.08.2024). Diese Tabelle ersetzt keine rechtliche Beratung — maßgeblich ist der amtliche Text der jeweils geltenden Landesverordnung.