Was regelt die EU VO 853/2004?

Die EU-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 legt spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs fest — dazu gehört auch Wild. Wer Wildbret in den Verkehr bringt (verkauft, abgibt), unterliegt diesen Regeln.

Wann gilt die Verordnung für Jäger?

Die VO gilt, wenn Wild:

  • an ein Wildverarbeitungsbetriebs (Wildhandel) abgegeben wird
  • direkt an Endverbraucher verkauft wird (Direktvermarktung)
  • an Gastronomie abgegeben wird

Reiner Eigenverbrauch ist ausgenommen.

Pflichten des erlegenden Jägers

Als "kundige Person" muss der Jäger:

  • eine Wildursprungsschein (WUS) ausfüllen — mit Erlegungsdatum, -ort, Wildart, Geschlecht, Befund der Äußeren Untersuchung
  • Auffälligkeiten dokumentieren (Tumoren, Verletzungen, abnormes Verhalten vor dem Tod)
  • Bei Schwarzwild: Trichinenprobe veranlassen vor Freigabe

Der Wildursprungsschein

Der WUS begleitet das Wild vom Revier bis zum Wildverarbeitungsbetrieb. Er enthält:

  • Kontaktdaten des Jägers
  • Datum, Uhrzeit und Ort der Erlegung
  • Wildart und Stückzahl
  • Ergebnis der Sichtprüfung
  • Unterschrift des Jägers

Rückverfolgbarkeit in der Waidwart

Die App generiert WUS-kompatible Dokumente direkt aus dem Streckeneintrag. Sie können den WUS als PDF ausdrucken oder digital an den Wildhandel übermitteln. Alle Daten bleiben für 2 Jahre gespeichert.