Was regelt die EU VO 853/2004?
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 legt spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs fest — dazu gehört auch Wild. Wer Wildbret in den Verkehr bringt (verkauft, abgibt), unterliegt diesen Regeln.
Wann gilt die Verordnung für Jäger?
Die VO gilt, wenn Wild:
- an ein Wildverarbeitungsbetriebs (Wildhandel) abgegeben wird
- direkt an Endverbraucher verkauft wird (Direktvermarktung)
- an Gastronomie abgegeben wird
Reiner Eigenverbrauch ist ausgenommen.
Pflichten des erlegenden Jägers
Als "kundige Person" muss der Jäger:
- eine Wildursprungsschein (WUS) ausfüllen — mit Erlegungsdatum, -ort, Wildart, Geschlecht, Befund der Äußeren Untersuchung
- Auffälligkeiten dokumentieren (Tumoren, Verletzungen, abnormes Verhalten vor dem Tod)
- Bei Schwarzwild: Trichinenprobe veranlassen vor Freigabe
Der Wildursprungsschein
Der WUS begleitet das Wild vom Revier bis zum Wildverarbeitungsbetrieb. Er enthält:
- Kontaktdaten des Jägers
- Datum, Uhrzeit und Ort der Erlegung
- Wildart und Stückzahl
- Ergebnis der Sichtprüfung
- Unterschrift des Jägers
Rückverfolgbarkeit in der Waidwart
Die App generiert WUS-kompatible Dokumente direkt aus dem Streckeneintrag. Sie können den WUS als PDF ausdrucken oder digital an den Wildhandel übermitteln. Alle Daten bleiben für 2 Jahre gespeichert.