Der Kanton hat die eidgenössische Liste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt; in Zug besteht keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: Schonzeit 1. Februar bis 31. Juli (eidg. Jagdzeit somit 1. August bis 31. Januar).

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

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Aus Asien stammende Hirschart, in DACH lokal eingebürgert.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.