Schonzeit · CH-ZG
Niederwild Zug
Schonzeit Schneehase
In Zug — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
Ganzjährig
Schneehase ist in Zug ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Der Kanton hat die eidgenössische Liste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt; in Zug besteht keine Jagdzeit. Zug verfügt über keinen alpinen Lebensraum für diese Art. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f: Schonzeit 1. Januar bis 30. September (eidg. Jagdzeit somit 1. Oktober bis 31. Dezember).
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Schneehase
Hochgebirgs-Hase, in DACH nur in den Alpen.