Der Kanton hat die eidgenössische Liste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt; in Zug besteht keine Jagdzeit. Zug verfügt über keinen alpinen Lebensraum für diese Art. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f: Schonzeit 1. Januar bis 30. September (eidg. Jagdzeit somit 1. Oktober bis 31. Dezember).

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Schneehase

Hochgebirgs-Hase, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.