Schonzeit · CH-ZG
Federwild Zug
Schonzeit Rebhuhn
In Zug — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Bundesrechtlich geschützt — die Verordnung des Bundesrates geht der älteren Gesetzesliste vor (Kompetenz nach JSG Art. 5 Abs. 6). JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l nennt das Rebhuhn zwar (Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober), diese Bestimmung ist jedoch durch JSV Art. 3bis Abs. 1 Bst. a überlagert: das Rebhuhn ist geschützt.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rebhuhn
Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.