Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Rebhuhn zählt in Zug nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Bundesrechtlich geschützt — die Verordnung des Bundesrates geht der älteren Gesetzesliste vor (Kompetenz nach JSG Art. 5 Abs. 6). JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l nennt das Rebhuhn zwar (Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober), diese Bestimmung ist jedoch durch JSV Art. 3bis Abs. 1 Bst. a überlagert: das Rebhuhn ist geschützt.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.