Der Kanton hat die eidgenössische Liste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt; in Zug besteht keine Jagdzeit. Zug verfügt über keinen alpinen Murmeltier-Lebensraum. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. g: Schonzeit 16. Oktober bis 31. August (eidg. Jagdzeit somit 1. September bis 15. Oktober).

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Murmeltier

Hochalpines Nagetier, in DACH gejagt vor allem in Bayern, Österreich und der Schweiz.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.