Der Kanton hat die eidgenössische Liste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt; in Zug besteht keine Jagdzeit. Es sind keine freilebenden Bestände in Zug bekannt. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c: Schonzeit 1. Februar bis 31. Juli (eidg. Jagdzeit somit 1. August bis 31. Januar).

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Muffelwild

Wildschaf mit Schneckengehörn, eingebürgert in DACH, lebt in Rudeln in Mittelgebirgen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.