Der Kanton hat die Liste der jagdbaren Entenarten nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt und nur drei Entenarten freigegeben. Für die Krickente besteht in Zug keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. o (Wildenten): Schonzeit 1. Februar bis 31. August (eidg. Jagdzeit somit 1. September bis 31. Januar).

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.