Schonzeit · CH-ZG
Raubwild Zug
Schonzeit Baummarder
In Zug — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
16.02 bis 30.09
In dieser Zeit darf Baummarder in Zug nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.10 – 15.02 |
Niederwildjagd; nur Montag, Mittwoch und Samstag. Der Kanton verkürzt die Bundeszeit um den September (§ 13 Abs. 1 Bst. d Jagdgesetz ZG erlaubte 1. September bis 15. Februar). Zusatzmöglichkeit Passjagd auf Haarraubwild nach § 6 JBV: mit Sonderbewilligung an maximal zwei Passplätzen, dann innerhalb der Jagdzeit an allen Wochentagen Montag bis Samstag sowie während dieser Nächte, ausgenommen Schont
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Baummarder
Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.