Der Kanton hat die eidgenössische Liste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt. Ohne festgesetzte Jagdzeit besteht keine Jagdberechtigung. Zug hat zudem keinen alpinen Lebensraum für diese Art. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober (eidg. Jagdzeit somit 16. Oktober bis 30. November).

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.