Schonzeit · CH-ZG
Federwild Zug
Schonzeit Alpenschneehuhn
In Zug — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
Ganzjährig
Alpenschneehuhn ist in Zug ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Der Kanton hat die eidgenössische Liste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt. Ohne festgesetzte Jagdzeit besteht keine Jagdberechtigung. Zug hat zudem keinen alpinen Lebensraum für diese Art. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober (eidg. Jagdzeit somit 16. Oktober bis 30. November).
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Alpenschneehuhn
Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.