Kantonale Einschränkung nach JSG Art. 5 Abs. 4. Abzugrenzen vom Baumwollschwanzkaninchen (Sylvilagus spec.), das als nicht einheimische Art in Anhang 1 JSV steht und damit über § 27 Abs. 1 lit. l JV ganzjährig bejagbar wäre. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f: «Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. Oktober bis 31. Dezember.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wildkaninchen

Kleines, gesellig in Bauen lebendes Niederwild, lokal stark dezimierter Bestand.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.