Schonzeit · CH-ZH
Federwild Zürich
Schonzeit Rebhuhn
In Zürich — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Wichtige Falle: Wer nur JSG Art. 5 liest, hält das Rebhuhn für jagdbar. Die Beschränkung steht in der Verordnung (JSV Art. 3bis), nicht im Gesetz. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l nennt das Rebhuhn zwar noch (Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober), diese Bestimmung ist aber durch JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a überlagert: das Rebhuhn ist geschützt. Es besteht keine eidgenössische Jagdzeit mehr.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Rebhuhn
Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.