Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Rebhuhn zählt in Zürich nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Wichtige Falle: Wer nur JSG Art. 5 liest, hält das Rebhuhn für jagdbar. Die Beschränkung steht in der Verordnung (JSV Art. 3bis), nicht im Gesetz. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l nennt das Rebhuhn zwar noch (Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober), diese Bestimmung ist aber durch JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a überlagert: das Rebhuhn ist geschützt. Es besteht keine eidgenössische Jagdzeit mehr.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.