Kantonale Einschränkung: von den bundesrechtlich jagdbaren Wildenten hat Zürich nur die Stockente freigegeben. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o: «Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. September bis 31. Januar. Die Krickente gehört zu den Wildenten und zählt nicht zu den in JSG Art. 5 Abs. 2 geschützten Arten.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.