Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Die kantonale Zeit deckt sich exakt mit dem Bundesrahmen. «Ende Februar» im Wortlaut der JV heisst 28. Februar, in Schaltjahren 29. Februar — hier konservativ mit 28.02. angegeben. Nachtjagd auf Fuchs ist nach § 28 Abs. 2 JV zulässig; die Baujagd mit Jagdhunden ist nach § 12 Abs. 3 JG verboten. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. h: «Fuchs vom 1. März bis 15. Juni» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 16

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Fuchs

Häufigstes Raubwild in DACH, ganzjährige Bejagung in vielen BL.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.