Deutliche kantonale Einschränkung: der Bund lässt die Elster (mit der JSV-Schonzeit) bejagen, der Kanton Zürich nicht. Die Ausnahme von § 27 Abs. 3 JV («keine Schonzeit» bei Schwarmauftreten auf schadengefährdeten Kulturen) gilt ausdrücklich nur für Rabenkrähen, nicht für Elstern. JSG Art. 5 Abs. 3 lit. b nennt die Elster unter den ganzjährig jagdbaren Arten; JSV Art. 3bis Abs. 2 lit. c schränkt d

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Elster

Bejagbarer Rabenvogel, je nach BL mit Jagdzeit oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.