Schonzeit · CH-ZH
Raubwild Zürich
Schonzeit Dachs
In Zürich — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
16.01 bis 15.06
In dieser Zeit darf Dachs in Zürich nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 16.06 – 15.01 |
Die kantonale Zeit deckt sich exakt mit dem Bundesrahmen. Nachtjagd auf Dachs ist nach § 28 Abs. 2 JV zulässig; die Baujagd mit Jagdhunden ist nach § 12 Abs. 3 JG verboten (vorbehältlich angeordneter Massnahmen nach § 12 Abs. 4 lit. e JG). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. i: «Dachs vom 16. Januar bis 15. Juni» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 16. Juni bis 15. Januar.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Dachs
Schweres Raubwild der Familie der Marder, lebt in größeren Bauen.