Klare kantonale Einschränkung: der Bund lässt beide Marderarten bejagen, Zürich nur den Steinmarder. Im Feld erhebliche Verwechslungsgefahr zwischen Baum- und Steinmarder. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k: «Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. September bis 15. Februar.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.