Der Kanton Zürich hat keine alpinen Lebensräume; das Alpenschneehuhn (Lagopus muta) kommt hier nicht vor. Der Kanton nutzt den eidgenössischen Rahmen nicht aus (zulässig nach JSG Art. 5 Abs. 4). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l: «Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.