Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinbock zählt in Wien nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Kein Alpenland-Automatismus: anders als in Tirol/Salzburg/Vorarlberg unterliegt Steinwild in Wien nicht dem Jagdrecht. Die Aufzaehlung des Haarwilds in § 3 Abs. 1 lit. a WJagdG enthaelt keine Auffangklausel (im Unterschied zum Federwild in lit. b).

Quelle: , LGBl. für Wien Nr. 26/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2024; §§ 1 bis 3; Gesetzesnummer 20000390; erlassen auf Grund des § 69 Abs. 1 Wiener Jagdgesetz · Stand Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 24.08.2026; § 1 in Kraft seit 28.09.2024. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinbock

Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.

Hinweis

Schonzeiten werden in Wien durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 24.08.2026; § 1 in Kraft seit 28.09.2024 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.