Zuordnung ueber die zoologische Nomenklatur: 'Aaskraehe' (Corvus corone) umfasst die Rabenkraehe (C. c. corone) und die in Wien vorherrschende Nebelkraehe (C. c. cornix). Die VO verwendet den Sammelbegriff, der Wortlaut 'Rabenkraehe' kommt im Wiener Recht nicht vor — die Einstufung beruht auf dieser Gleichsetzung, ist aber durch die geschlossene Rabenvogel-Systematik der § 3 Z 30/36/37/38/39/43 gu

Quelle: , LGBl. für Wien Nr. 26/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2024; §§ 1 bis 3; Gesetzesnummer 20000390; erlassen auf Grund des § 69 Abs. 1 Wiener Jagdgesetz · Stand Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 24.08.2026; § 1 in Kraft seit 28.09.2024. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rabenkrähe

Bejagbarer Rabenvogel, ganzjährige oder lange Jagdzeit in vielen BL.

Hinweis

Schonzeiten werden in Wien durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 24.08.2026; § 1 in Kraft seit 28.09.2024 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.