Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Wallis nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Nicht zu verwechseln mit dem «Schneehuhn» (Alpenschneehuhn, Lagopus muta), das jagdbar ist. Ebenfalls nicht identisch mit dem in JSV Anhang 1 genannten Chukar-Steinhuhn (Alectoris chukar), das dort als nicht einheimische Art gelistet ist.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Wallis durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.