Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinbock zählt in Wallis nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Kein Patentwild - der Steinbock kommt in keiner Patentart des Beschlusses 922.110 (Art. 3, Art. 13, 20, 24, 25) und in keiner Zeile der Jagddaten (Anhang 1 Art. A1-1) vor. Abschüsse nur im Rahmen der behördlichen Steinwildregulierung mit Sonderbewilligung; die konkreten Daten stehen nicht im Beschluss, sondern in der Weisung WRJS der DJFW - sie liegen bundesrechtlich im Fenster 1. August bis 30. N

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinbock

Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.

Hinweis

Schonzeiten werden in Wallis durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.