Der ganzjährige Schutz ergibt sich aus Bundesrecht (Jagdverordnung), nicht aus einer Walliser Sonderregelung. Das Rebhuhn steht zwar noch im Artenkatalog von JSG Art. 5, darf aber gesamtschweizerisch nicht bejagt werden. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l nennt das Rebhuhn mit Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober (Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November); JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a hebt dies auf.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Wallis durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.