Ausdrückliche kantonale Ganzjahresschonung nach JSG Art. 5 Abs. 4 - der klarste Fall einer Walliser Abweichung vom Bundesrahmen. JSV Anhang 1 führt Ovis aries (Mufflon) zusätzlich als nicht einheimische Tierart. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c nennt für «Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon» die Schonzeit vom 1. Februar bis 31. Juli; die eidgenössische Jagdzeit wäre somit 1. August bis 31. Januar.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Muffelwild

Wildschaf mit Schneckengehörn, eingebürgert in DACH, lebt in Rudeln in Mittelgebirgen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Wallis durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.