Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Hermelin zählt in Wallis nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Geschützte Art nach Bundesrecht; die Kantone dürfen die Artenliste nicht erweitern (JSG Art. 5 Abs. 4 und Abs. 6).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Hermelin

Klein-Marder mit weißem Winterfell, in DACH überwiegend nicht mehr bejagt.

Hinweis

Schonzeiten werden in Wallis durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.