Kantonale Vollschonung nach JSG Art. 5 Abs. 4. Nicht zu verwechseln mit dem «Lapin d'Amérique» (Baumwollschwanzkaninchen, Sylvilagus spec.), das JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art fuehrt und das im waadtlaendischen Fallwild-Register separat gefuehrt wird. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f: Schonzeit für Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September — eidgenoessisch jagdbar als

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wildkaninchen

Kleines, gesellig in Bauen lebendes Niederwild, lokal stark dezimierter Bestand.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.