Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Steinmarder werden in Waadt jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Patent A (chasse général 2026-09-01–2027-01-29; Patent D (restreinte des 2026-09-01–2026-09-29; Patent D (restreinte des 2026-11-02–2027-01-29; Patent F (piégeage / Fal 2026-11-03–2027-01-29. Der Beginn (1. September) entspricht dem Bundesrahmen, das Ende ist kantonal auf den 29. Januar vorgezogen. Nur der Steinmarder (fouine) ist in Waadt jagdbar, der Baummarder nicht. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k: Schonzeit für Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August — eidgenoessisch jagdbar also 1. September bis 15. Febr

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinmarder

Synanthroper Marder, lebt eng mit Mensch in Dörfern und Stadträndern.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.