Jährlich neu festgelegt

Die Jagdzeiten für Ringeltaube werden in Waadt jedes Jahr durch Verfügung bestimmt. Der unten genannte Stand gilt für das laufende Jahr — bitte vor der Jagd die aktuelle kantonale Verfügung prüfen.

Die Jagdzeiten werden in diesem Kanton jährlich neu festgelegt. Für 2026: Patent A (chasse général 2026-09-01–2027-02-15; Patent D / E (chasse res 2026-09-01–2026-09-29; Patent D / E (chasse res 2026-11-02–2027-02-15. Waadt verkuerzt den Beginn um einen Monat (1. September statt 1. August); das Ende (15. Februar) entspricht dem Bundesrahmen. Bei den eingeschraenkten Patenten D/E entsteht im Oktober eine Luecke. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m: Schonzeit für Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe vom 16. Februar bis 31. Juli — eidgenoessisch jagdbar also 1. August bis 15. Februar.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Ringeltaube

Häufige Wildtaube, klassisches Federwild der Saatzeitenjagd.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.