Kantonale Vollschonung nach JSG Art. 5 Abs. 4, obwohl der Bund eine sechswoechige Jagdzeit zuliesse. Im Rapport annuel sur la faune 2024 erscheint «Marmotte des Alpes» nur in der Fallwild-Tabelle ohne Eintrag. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. g: Schonzeit für das Murmeltier vom 16. Oktober bis 31. August — eidgenoessisch jagdbar also 1. September bis 15. Oktober.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Murmeltier

Hochalpines Nagetier, in DACH gejagt vor allem in Bayern, Österreich und der Schweiz.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.