Klarer Fall kantonaler Einschraenkung nach JSG Art. 5 Abs. 4: der Bund laesst alle Wildenten ausser den in Abs. 2 genannten zu, Waadt gibt nur die Stockente frei. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o: Schonzeit für Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August — eidgenoessisch jagdbar also 1. September bis 31. Januar; die Krickente gehoert nicht zu den in Art. 5 Abs. 2 geschue

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.