Wichtige Verwechslungsgefahr: Der Bund erlaubt beide Marderarten, Waadt gibt nur den Steinmarder (fouine) frei. Im Rapport annuel sur la faune 2024 erscheint «Martre des pins» ausschliesslich in der Fallwild-Tabelle (2 Stueck Verkehr), nicht in der Jagdstrecke. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k: Schonzeit für Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August — eidgenoessisch jagdbar also 1. Septemb

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Fassung vom 01.02.2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Waadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung vom 01.02.2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.